Satzung des Velberter Jiu Jitsu Verein Nippon 1979 e.V.


§1
Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen: „Velberter Jiu Jitsu Verein Nippon 1979 e. V.
(kurz: VJJV Nippon 1979 e.V.)

Er ist im Vereinsregister (zuständig: AG Wuppertal) eingetragen und führt den
Namenszusatz „e. V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Velbert.


§2
Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausrichtung von Trainingseinheiten,
Kurse und Lehrgängen in verschiedenen Sportarten, insbesondere dem Budosport
bzw. dem Breitensport, die Ausbildung von Übungsleitern für einzelne Sportarten
bzw. für den Breitensport, sowie die finanzielle Unterstützung im Sinne des § 58 Nr. 2
AO von gemeinnützigen Sportvereinen verwirklicht.


§3
Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung beauftragt werden.

(5) Das Vereinsvermögen wird ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks
eingesetzt. Eine Rücklagenbildung ist nur insoweit zulässig, als es die nachhaltige
Erfüllung des Vereinszwecks notwendig macht.

(6) Beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
werden den Mitgliedern erbrachte Leistungen nicht erstattet.

(7) Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben, so gilt § 2, Absatz 2 entsprechend.


§4
Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein steht grundsätzlich jedermann offen. Aufnahmeanträge
sind an den Gesamtvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme durch den
Vorstand.

Der Vorstand hat die Mitgliedschaft von Minderjährigen von dem Schuldbeitritt
des/der Erziehungsberechtigten für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages abhängig zu
machen. Im Aufnahmeantrag ist auf diesen Schuldbeitritt gesondert hin zu weisen.
Im Einzelfall kann der Vorstand Ausnahmen genehmigen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.

Bei natürlichen Personen außerdem durch Tod.

(3) Der Austritt ist nur zum 30.6. und zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres möglich; er
ist dem Vorstand gegenüber mit dreimonatiger Frist schriftlich zu erklären. Mit dem
Austritt erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der
Gesamtvorstand mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss ist mit
der Entscheidung des Vorstands wirksam.

(5) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Mitgliedschaft sofort,
unabhängig von der Wirksamkeit eines entsprechenden Beschlusses.
Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen genehmigen.

(6) Der Mitgliedsbeitrag sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr werden durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.

(7) Der Mitgliedsbeitrag ist nicht an eine Gegenleistung gekoppelt. Er ist die finanzielle
Unterstützung des Vereinszwecks.


§5
Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die
Jugendversammlung.

(2.1) Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus
1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende (im Folgenden 1. Vorsitzender genannt)
2. Vorsitzender / 2. Vorsitzende (im Folgenden 2. Vorsitzender genannt)
Schatzmeister(in)
Jugendwart(in)
Sportwart(in)
Pressewart(in)

Dem Vorstand steht es frei, Aufgaben zu delegieren.

(2.2) Ein(e) Ehrenvorsitzende(r) kann vom Vorstand benannt werden. Ihre / Seine
Aufgaben sind Streitschlichtungen innerhalb des Vereins und Repräsentanz des
Vereins. Sie / Er hat eine den Vorstand beratende Tätigkeit ohne Stimmrecht.

(2.3) Die Mitgliederversammlung kann eine(n) Beisitzer(in) in den Vorstand wählen.
Diese(r) hat eine beratende Funktion. Er / Sie hat kein Stimmrecht im Vorstand.

(3) Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht mehr als zwei Ämter im Vorstand gleichzeitig
bekleiden.
Der 1. Vorsitzende kann zur Erledigung bestimmter Maßnahmen eine oder mehrere
Personen in den Vorstand kooptieren. Diese haben kein Stimmrecht.

(4) Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Beide sind
allein vertretungsberechtigt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB, das heißt die Befugnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich
selbst oder als Vertreter eines Dritten, mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erteilen.

(6) Verpflichtungsgeschäfte im Namen des Vereins, die im Einzelfall den Wert von
€ 3.000,00 überschreiten, bedürfen eines schriftlichen Vorstandsbeschlusses und
soweit sie den Wert von € 8.000,00 übersteigen, einen Beschluss der
Mitgliederversammlung. Vorstehende Regelung gilt nur im Innenverhältnis und
betrifft nicht die Vertretungsregelung des Vorstandes gemäß § 26 BGB nach
außen. Ein Mitglied des Vorstandes gemäß 26 BGB beruft die Vorstandssitzungen und
die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.

(7) Der Vorstand verwaltet das Vereinskonto.

(8) Dem Vorstand nach § 26 BGB obliegt der gesamte Schriftverkehr. Dieser kann
einzelnen Mitgliedern des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes übertragen
werden.

(9) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre mit einer Frist von zwei
Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte durch Aushang an dem
schwarzen Brett des Vereins in der Sporthalle „Nordstadt“, Am Schwanefeld 19a,
42551 Velbert, einzuberufen

Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, unter Einhaltung der vorgenannten Form und Frist,
einberufen werden.

(10) Sie ist beschlussunfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung weniger als 40 vom
Hundert der Mitglieder erschienen sind und durch den Versammlungsleiter auf
Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Der Antrag ist zu Beginn der
Versammlung zu stellen. Ein späterer Antrag ist unzulässig. Wird die
Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Versammlung nach erneuter
fristgerechter Ladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren die Mitglieder des
Gesamtvorstandes, sowie zwei weitere Mitglieder als Kassenprüfer, die ihren
Prüfungsbericht auf der Mitgliederversammlung vorlegen.
Im Anschluss daran entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des
Vorstandes.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines
neuen Vorstandes.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten. Dieses
wird unterschrieben vom Versammlungsleiter.

(11) Vorstand und Mitgliederversammlung entscheiden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit erhält der 1. Vorsitzende zwei Stimmen.

§ 6
Finanzordnung

Der Vorstand des Vereins beschließt über die Erstellung einer Finanzordnung.
Dieses ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 7
Jugendordnung

Der Verein gibt sich eine Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.


§ 8
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung sind nur zulässig, soweit sie dem Satzungszweck nicht
zuwiderlaufen; die Beschlussfassung bedarf der 2/3-Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.


§ 9
Schlussbestimmungen

(1) Nach Beschluss der Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung und
Schluss der Liquidation, oder durch Aufhebung (z. B. durch Verwaltungsentscheidung)
endet der Verein. Die Beschlussfassung bedarf der 2/3-Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintrag ins Amtsregister des Amtsgerichtes Wuppertal in
Kraft.

(3) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
Vermögen des Vereins an den Sportbund der Stadt Velbert, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Satzung Velberter Jiu Jitsu Verein Nippon 1979 e.V.

Stand 05.10.2024