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   Satzung des VJJV Nippon 1979 e. V.

 

 

 

 

  • 1

Name und Sitz

 

(1) Der Verein trägt den Namen: „Velberter Jiu Jitsu Verein Nippon 1979 e. V.„ (kurz: VJJV Nippon 1979 e.V.)

Er ist im Vereinsregister (zuständig: AG Wuppertal) eingetragen und führt den Namenszusatz „e. V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Velbert.

 

  • 2

Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausrichtung von Trainingseinheiten, Kurse und Lehrgängen in verschiedenen Sportarten, insbesondere dem Budosport bzw. dem Breitensport, die Ausbildung von Übungsleitern für einzelne Sportarten bzw. für den Breitensport, sowie die finanzielle Unterstützung im Sinne des § 58 Nr. 2 AO von gemeinnützigen Sportvereinen verwirklicht.

 

  • 3

Vereinsvermögen

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Das Vereinsvermögen wird ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks eingesetzt. Eine Rücklagenbildung ist nur insoweit zulässig, als es die nachhaltige Erfüllung des Vereinszwecks notwendig macht.

(5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins werden den Mitgliedern erbrachte Leistungen nicht erstattet.

(6) Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben, so gilt § 2, Absatz 2 entsprechend.

 

  • 4

Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein steht grundsätzlich jedermann offen. Aufnahmeanträge sind an den Gesamtvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand.

Der Vorstand hat die Mitgliedschaft von Minderjährigen von dem Schuldbeitritt des/der Erziehungsberechtigten für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages abhängig zu machen. Im Aufnahmeantrag ist auf diesen Schuldbeitritt gesondert hin zu weisen.

Im Einzelfall kann der Vorstand Ausnahmen genehmigen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei natürlichen Personen außerdem durch Tod.

(3) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich; er ist dem Vorstand gegenüber mit dreimonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss ist mit der Entscheidung des Vorstands wirksam.

(5) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Mitgliedschaft sofort, unabhängig von der Wirksamkeit eines entsprechenden Beschlusses.

(6) Der Mitgliedsbeitrag sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

  • 5

Organe

 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Jugendordnung.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses (Gesamtvorstand).

Dem Vorstand steht es frei, Aufgaben zu delegieren.

Der erweiterte Vorstand: Kassierer, Pressewart und Sportwart werden durch die stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Verein wird nach außen vom Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(4) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, dass heißt die Befugnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst, oder als Vertreter eines Dritten, mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erteilen.

(5) Verpflichtungsgeschäfte im Namen des Vereins, die im Einzelfall den Wert von € 3.000,00 überschreiten, bedürfen eines schriftlichen Vorstandsbeschlusses und soweit sie den Wert von € 8.000,00 übersteigen, einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Vorstehende Regelung gilt nur im Innenverhältnis und betrifft nicht die Vertretungsregelung des Vorstandes gemäß § 26 BGB nach außen. Ein Mitglied des Vorstandes gemäß 26 BGB beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.

(6) Der Vorstand verwaltet das Vereinskonto.

(7) Dem Vorstand nach § 26 BGB obliegt der gesamte Schriftverkehr. Dieser kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes übertragen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte durch Aushang an dem schwarzen Brett des Vereins in der Sporthalle „Nordstadt“, Am Schwanefeld 19a, 42551 Velbert, einzuberufen.

Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Einhaltung der vorgenannten Form und Frist einberufen werden.

(9) Sie ist beschlussunfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung weniger als 40 vom Hundert der Mitglieder erschienen sind und durch den Versammlungsleiter auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Der Antrag ist zu Beginn der Versammlung zu stellen. Ein späterer Antrag ist unzulässig. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Versammlung nach erneuter fristgerechter Ladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie zwei weitere Mitglieder als Kassenprüfer, die ihren Prüfungsbericht auf der Mitgliederversammlung vorlegen.

Im Anschluss daran entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten. Dieses wird unterschrieben vom Versammlungsleiter.

(10) Vorstand und Mitgliederversammlung entscheiden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 

  • 6

Finanzordnung

 

Der Vorstand des Vereins beschließt über die Erstellung einer Finanzordnung. Dieses ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

  • 7

Jugendordnung

 

Der Verein gibt sich eine Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

  • 8

Satzungsänderungen

 

Änderungen dieser Satzung sind nur zulässig, soweit sie dem Satzungszweck nicht zuwider laufen; die Beschlussfassung bedarf der 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

  • 9

Schlussbestimmungen

 

(1) Nach Beschluss der Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung und Schluss der Liquidation, oder durch Aufhebung (z. B. durch Verwaltungsentscheidung) endet der Verein. Die Beschlussfassung bedarf der 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Diese Satzung tritt am 11.12.2013 in Kraft.

(3) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Sportbund der Stadt Velbert, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.